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Ihr Recht auf freie Klinikwahl

Ihr Wunsch- und Wahlrecht

Sie möchten sich in einer Klinik erholen, in der Sie sich wohlfühlen und bestmöglich unterstützt werden? Das Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen genau diese Möglichkeit. Es erlaubt Ihnen, selbst zu entscheiden, in welcher Rehaklinik Ihre Maßnahme stattfinden soll – unabhängig davon, welche Einrichtung Ihr Kostenträger vorschlägt.

Wunsch – und Wahlrecht: Wählen Sie die für Sie passende Einrichtung!

Grundsätzlich muss der Kostenträger das „Wunsch- und Wahlrecht“ des Patienten nach § 8 SGB IX  (Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten) berücksichtigen – heißt Sie dürfen Ihre Wunscheinrichtung aussuchen, sofern diese für Ihre Diagnosen passend ist!

Gerne können Sie sich bei uns hierüber informieren.

 

Wie wenden Sie das Wunsch- und Wahlrecht für sich an?

  1. Suchen Sie sich den Antrag von der zuständigen Rentenversicherung oder Krankenkasse raus und drucken ihn als PDF aus, stellen Sie ihn online oder lassen Sie ihn sich zuschicken
  2. Geben Sie Ihre Wunschklinik direkt im dafür vorgesehenen Feld, des Reha-Antragsformulars ein.
  3. Sollte der Antrag für die medizinische Rehabilitation schon gestellt worden sein, können Sie von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht auch nachträglich noch Gebrauch machen, indem Sie das Formular Wunsch- und Wahlrecht mit Verweis auf Ihren bereits gestellten Antrag nachreichen.
  4. Ausgefüllten Antrag abschicken und sich auf den Aufenthalt bei uns freuen!

Formular Wunsch- und Wahlrecht

  • Die Klinik muss einen Versorgungsvertrag mit den Sozialversicherungen haben (z.B. nach § 111 SGB V mit den Gesetzlichen Krankenkassen).
  • Die gewählte Klinik muss medizinisch passen. Sie muss also für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet sein.
  • Die Klinik sollte von einer unabhängigen Stelle nach allgemein anerkannten Qualitätskriterien geprüft und zertifiziert sein. Ein solches Zertifikat vergibt z.B. die DIOcert.
Damit Sie Ihren Reha-Aufenthalt in Ihrer Wunschklinik beantragen können, gibt es ein speziell dafür vorgesehenes Formular. Mit Hilfe Ihres Arztes oder des Sozialdienstes können Sie begründen, warum Sie sich für genau diese Klinik entschieden haben. Schicken Sie den Wunsch- und Wahlrechtsantrag zusammen mit dem Reha-Antrag und den Befunden an den Kostenträger. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie den Antrag auch noch nachträglich beim Kostenträger einreichen.

Damit Ihrem Antrag auf eine bestimmte Reha-Klinik stattgegeben wird, ist es ratsam, die Wahl der Klinik gut zu begründen. Ein wichtiger Grund sollte vor allem die besondere medizinische Eignung der Klinik sein. Weitere Gründe wie Wohnortnähe, Unterbringungsmöglichkeiten für eine Begleitperson, Nähe zum Krankenhaus, in dem Sie behandelt wurden usw. können aber auch nützlich sein.

Weitere Argumentationspunkte können sein:

  • Ihre Wunschklinik deckt auch zutreffende Nebenerkrankungen mit ab.
  • Ihre Wunschklinik bietet die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und damit ein interdisziplinäres Konzept zur Behandlung Ihrer Krankheit.
  • Ihre Wunschklinik ist spezialisiert auf die psychoonkologische Unterstützung und Hilfe bei der Krankheitsverarbeitung nach Krebs.
  • Das Klima am Klinikstandort ist dem Behandlungserfolg zuträglich.
  • Sie wollen räumlichen und damit auch psychischen Abstand zu Ihrer alten Umgebung gewinnen (z. B. bei Abhängigkeitserkrankungen).
  • Sie wollen eine Begleitperson, Ihre Kinder oder ein Haustier mitnehmen, und in der Wunschklinik ist dies möglich.
  • Wenn Sie eine Anschlussheilbehandlung (AHB) beantragen (also eine Rehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt), hilft Ihnen der Sozialdienst des Krankenhauses.
  • Wenn Sie bereits eine bestimmte Reha-Klinik ausgewählt haben, sagen Sie das bitte dem Sozialdienstmitarbeiter so frühzeitig wie möglich.Argumentationshilfen zum Wunsch- und Wahlrecht gibt Ihnen auch der Arbeitskreis Gesundheit e.V.
  • Wenn Sie unsicher sind, ob und warum die Wunscheinrichtung die medizinischen Voraussetzungen für Ihre Behandlung erfüllt, fragen Sie dort nach.

Wird Ihr Reha-Antrag abgelehnt, muss der Kostenträger die Entscheidung genau begründen. Oft lässt sich der Fall in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter schnell klären – besonders, wenn Sie auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht hinweisen.

Bleibt die Ablehnung bestehen, sollten Sie Widerspruch einlegen. Ergänzende Unterlagen wie ein ärztliches Gutachten oder eine Stellungnahme können dabei helfen. Etwa jeder zweite Widerspruch hat Erfolg.

Wichtig ist, dass Sie die Widerspruchsfrist beachten. Sie beträgt in der Regel vier Wochen. Auch wenn Ihre Reha insgesamt oder nur die gewünschte Klinik abgelehnt wurde, können Sie Widerspruch einlegen.

Selbst wenn Ihr Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, können Sie eine sogenannte Heilstättenänderung beantragen und damit in eine andere Klinik wechseln.

Manchmal bewilligt der Kostenträger die Reha-Maßnahme, lehnt aber Ihren Klinikwunsch ab. Er muss diese Ablehnung begründen und Sie mit dem Bescheid auch informieren, wo Sie einen Antrag auf eine sogenannte Heilstättenänderung einreichen können, um Ihr Wunsch- und Wahlrecht durchzusetzen. Zunächst sollten Sie aber auch dem Bescheid des Kostenträgers widersprechen. Den Antrag auf Heilstättenänderung sollten Sie durch eine ärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten ergänzen. Keine Sorge - die Ärzte kennen das Verfahren und helfen Ihnen bestimmt gern.