Dekorativ: Hintergrund

Rehaklinik selbst wählen

Wunsch und Wahlrecht nutzen

Mit dem Wunsch und Wahlrecht kann im Reha Antrag eine bestimmte Klinik angegeben werden. Der Kostenträger soll den Wunsch berücksichtigen, wenn die Klinik geeignet ist und die Gründe nachvollziehbar sind. Hier steht, worauf es ankommt und wie die Begründung gelingt.

Wunsch- und Wahlrecht

Was ist das eigentlich?

Das Wunsch- und Wahlrecht ermöglicht Patienten, sich ihre Rehaklinik selbst auszusuchen – egal ob ambulant oder stationär. Juristische Grundlage für das Wunsch- und Wahlrecht ist das Sozialgesetzbuch IX. Das Gesetz legt in § 8 fest, dass „berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten” zu entsprechen ist.

Niemand muss sich an einer vorgegebenen Klinikliste der Krankenkasse oder Rentenversicherung orientieren. Einzige Einschränkung: Die Klinik der Wahl muss die grundlegenden Voraussetzungen für die passende Rehabilitation erfüllen.

Medizinische Rehabilitation: Wunsch- und Wahlrecht nutzen

Voraussetzungen für die Wunschklinik

Wann der Kostenträger zustimmen kann

  • Fachlich geeignet: Die Klinik muss nachweislich zur Rehabilitation der jeweiligen Erkrankung passen.
  • Vertrag mit dem Kostenträger: Es muss ein Versorgungs- und Belegungsvertrag bestehen. Grundlage sind §21 SGB IX bei der Rentenversicherung und §111 SGB V bei den gesetzlichen Krankenkassen.
  • Geprüfte Qualität: Die Klinik muss nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein.

Argumentation für meine Wunschklinik

Größten Erfolg hat aber nach Erfahrungen von VITREA, wer seinen Wunsch auch begründen kann – zum Beispiel mit einer besseren medizinischen Eignung oder einem besonderen Therapieangebot, das genau auf das eigene Krankheitsbild zugeschnitten ist. Denn der Gesetzgeber verpflichtet den Kostenträger dazu, die medizinische Eignung über das „Wirtschaftlichkeitsgebot“ zu stellen.

Kurz: Vorrang hat, was dem Patienten am meisten hilft. Wer also beispielsweise eine besondere Nähe oder einen besonderen Abstand zu seiner Familie braucht, kann dies als Begründung angeben. Denn die persönliche Lebenssituation fließt immer in die Bearbeitung eines Reha-Antrags mit ein. Auch, wer schon einmal in seiner Wunschklinik war und wem dort gut geholfen wurde, kann damit argumentieren. Wir empfehlen daher immer ein paar Sätze zu ergänzen.

Weitere Argumentationspunkte können sein:

  • Ihre Wunschklinik deckt auch zutreffende Nebenerkrankungen mit ab.
  • Ihre Wunschklinik bietet die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen und damit ein interdisziplinäres Konzept zur Behandlung Ihrer Krankheit.
  • Ihre Wunschklinik ist spezialisiert auf die psychoonkologische Unterstützung und Hilfe bei der Krankheitsverarbeitung nach Krebs.
  • Das Klima am Klinikstandort (z.B. Luftkurort Scheidegg) ist dem Behandlungserfolg zuträglich.
  • Sie wollen räumlichen und damit auch psychischen Abstand zu Ihrer alten Umgebung gewinnen (z. B. bei Abhängigkeitserkrankungen).
  • Sie wollen eine Begleitperson, Ihre Kinder oder ein Haustier mitnehmen, und in der Wunschklinik ist dies möglich.

Ablehnung

Was nun?

Wird der Antrag dennoch abgelehnt, muss der Kostenträger das detailliert begründen. Oft wird der Fall aber in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter unter Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht schnell und unkompliziert geklärt. Sollte es hier zu keiner zufriedenstellenden Lösung kommen, raten wir, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Ergänzend können Gutachten oder eine Stellungnahme des Arztes helfen. Etwa jeder zweite eingelegte Widerspruch hat nach Erfahrung der VITREA Kliniken Erfolg. Zu beachten ist allerdings die Widerspruchsfrist, die in der Regel vier Wochen beträgt.

Übrigens: Auch wenn Ihre Reha insgesamt abgelehnt wurde, können Sie Widerspruch einlegen.

Selbst wenn ein Antrag bereits für eine andere Rehaklinik bewilligt wurde, kann man eine Heilstättenänderung beantragen und damit in eines unserer Häuser wechseln.